7 Ta 108/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-30, 7 Ta 108/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-30, 7 Ta 108/01
7 Ta 108/01Arbeitsgericht30.03.2001
Regest
Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr. 2).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 108/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-03-30
Aktenzeichen: 7 Ta 108/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0330.7TA108.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 49 Abs. 3 ArGG; ZPO §§ 42 ff
Leitsätze
Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr. 2).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als un-
zulässig verworfen.
Beschwerdewert: 30.000,00 DM.
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