Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-30, 7 Ta 108/01

7 Ta 108/01Arbeitsgericht30.03.2001

Regest

Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr. 2).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 108/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-30

Aktenzeichen: 7 Ta 108/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0330.7TA108.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 49 Abs. 3 ArGG; ZPO §§ 42 ff

Leitsätze

Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr. 2).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als un-

zulässig verworfen.

Beschwerdewert: 30.000,00 DM.

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