7 Ta 128/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-19, 7 Ta 128/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-19, 7 Ta 128/01
7 Ta 128/01Arbeitsgericht19.04.2001
Regest
Nach Erledigung des Rechtsstreits ist auf Antrag des Anwalts der Streitwertnach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann festzusetzen, wenn der Anwalt sich den Streitwert anhand der Akten leicht selbst errechnen kann (Zahlungsanträge).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 128/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-19
Aktenzeichen: 7 Ta 128/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0419.7TA128.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 25 GKG
Leitsätze
Nach Erledigung des Rechtsstreits ist auf Antrag des Anwalts der Streitwertnach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann festzusetzen, wenn der Anwalt sich den Streitwert anhand der Akten leicht selbst errechnen kann (Zahlungsanträge).
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte I. G., J. B., A.B., B. G. und Dr. G. G. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.03.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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