Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-19, 7 Ta 128/01

7 Ta 128/01Arbeitsgericht19.04.2001

Regest

Nach Erledigung des Rechtsstreits ist auf Antrag des Anwalts der Streitwertnach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann festzusetzen, wenn der Anwalt sich den Streitwert anhand der Akten leicht selbst errechnen kann (Zahlungsanträge).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 128/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-19

Aktenzeichen: 7 Ta 128/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0419.7TA128.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 25 GKG

Leitsätze

Nach Erledigung des Rechtsstreits ist auf Antrag des Anwalts der Streitwertnach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann festzusetzen, wenn der Anwalt sich den Streitwert anhand der Akten leicht selbst errechnen kann (Zahlungsanträge).

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte I. G., J. B., A.B., B. G. und Dr. G. G. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.03.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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