Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-26, 13 Sa 1804/00

13 Sa 1804/00Arbeitsgericht26.04.2001

Regest

Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1804/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-26

Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0426.13SA1804.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 618, 619 BGB

Leitsätze

Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen.

Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam.

Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2000 1 Ca 2221/00 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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