Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-29, 3 TaBV 14/01

3 TaBV 14/01Arbeitsgericht29.05.2001

Regest

1. Die individualrechtliche Einführung von Standesregeln für Wirtschaftsredakteure über die grundsätzliche Unvereinbarkeit von Aktienbesitz im Falle gleichzeitiger und regelmäßiger Berichterstattung über die betreffenden Unternehmen berührt als solche nicht bereits das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, i.S.v. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG. 2. Aus § 75 Abs. 1 u. 2 BetrVG kann der Betriebsrat diesbezüglich einen eigenen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht herleiten. 3. Die Befragung des Redakteurs nach Besitz von Aktien an solchen Unternehmen, über die er regelmäßig berichtet, ist tendenzgeschützt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 14/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-29

Aktenzeichen: 3 TaBV 14/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0529.3TABV14.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 1 u. 2, 80, 87 Abs. 1, 94 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Die individualrechtliche Einführung von Standesregeln für Wirtschaftsredakteure über die grundsätzliche Unvereinbarkeit von Aktienbesitz im Falle gleichzeitiger und regelmäßiger Berichterstattung über die betreffenden Unternehmen berührt als solche nicht bereits das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, i.S.v. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.

  2. Aus § 75 Abs. 1 u. 2 BetrVG kann der Betriebsrat diesbezüglich einen eigenen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht herleiten.

  3. Die Befragung des Redakteurs nach Besitz von Aktien an solchen Unternehmen, über die er regelmäßig berichtet, ist tendenzgeschützt.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 - 10 BV 95/00 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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