Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-06-22, 14 Sa 491/01

14 Sa 491/01Arbeitsgericht22.06.2001

Regest

1. Die Einhaltung der Schriftform ist beim Widerruf eines Aufhebungsvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW Wirksamkeitserfordernis. 2. Zum Nachweis eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 491/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-06-22

Aktenzeichen: 14 Sa 491/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0622.14SA491.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 7 Abs. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW § 119 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Die Einhaltung der Schriftform ist beim Widerruf eines Aufhebungsvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW Wirksamkeitserfordernis.

  2. Zum Nachweis eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.02.2001 5 Ca 4403/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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