Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-29, 12 Sa 827/01

12 Sa 827/01Arbeitsgericht29.08.2001

Regest

1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. 2. Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 827/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-08-29

Aktenzeichen: 12 Sa 827/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0829.12SA827.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 626 BGB

Leitsätze

  1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat.

  2. Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.04.2001 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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