11 Sa 782/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 11 Sa 782/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 11 Sa 782/01
11 Sa 782/01Arbeitsgericht27.09.2001
Regest
Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG a. F. kommt es, was die Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG betrifft, ausschließlich auf eine nachgewiesene b e a b s i c h t i g t e Betriebsänderung an.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 782/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-27
Aktenzeichen: 11 Sa 782/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0927.11SA782.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG § 1 Abs. 5 in der vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 geltenden Fassung; BetrVG §§ 111, 112
Leitsätze
Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG a. F. kommt es, was die Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG betrifft, ausschließlich auf eine nachgewiesene b e a b s i c h t i g t e Betriebsänderung an.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.04.2001 3 Ca 2685/98 abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
-
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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