7 Ta 357/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 7 Ta 357/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 7 Ta 357/01
7 Ta 357/01Arbeitsgericht27.09.2001
Regest
Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 357/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-27
Aktenzeichen: 7 Ta 357/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0927.7TA357.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: ZPO §§ 148, 149
Leitsätze
Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2001 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM.
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