Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 7 Ta 357/01

7 Ta 357/01Arbeitsgericht27.09.2001

Regest

Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 357/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-27

Aktenzeichen: 7 Ta 357/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0927.7TA357.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: ZPO §§ 148, 149

Leitsätze

Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2001 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM.

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