Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-04, 11 (17) TaBV 23/01

11 (17) TaBV 23/01Arbeitsgericht04.10.2001

Regest

Will der Arbeitgeber in seinem Betrieb einen Leiharbeitnehmer nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate gemäß Art. 1 § 3 Nr. 6 AÜG i. d. F. des Art. 63 Nr. 7 lit. e AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) einsetzen, kann der Betriebsrat selbst dann nicht die Zustimmung zur Einstellung dieses Leiharbeitnehmers mit der Begründung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), es handele sich um eine Überlassung, die ihrer Struktur nach nicht zur Überbrückung eines vorübergehenden (längstens zwölf Monate) Bedürfnisses, sondern auf Dauer angelegt sei.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (17) TaBV 23/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-04

Aktenzeichen: 11 (17) TaBV 23/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1004.11.17TABV23.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: -

Leitsätze

Will der Arbeitgeber in seinem Betrieb einen Leiharbeitnehmer nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate gemäß Art. 1 § 3 Nr. 6 AÜG i. d. F. des Art. 63 Nr. 7 lit. e AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) einsetzen, kann der Betriebsrat selbst dann nicht die Zustimmung zur Einstellung dieses Leiharbeitnehmers mit der Begründung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), es handele sich um eine Überlassung, die ihrer Struktur nach nicht zur Überbrückung eines vorübergehenden (längstens zwölf Monate) Bedürfnisses, sondern auf Dauer angelegt sei.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 05.04.2001 1 BV 24/00 teilweise abgeändert:

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