11 (9) TaBV 33/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-04, 11 (9) TaBV 33/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-04, 11 (9) TaBV 33/01
11 (9) TaBV 33/01Arbeitsgericht04.10.2001
Regest
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf vom 04.10.2001 - 11 TaBV 23/01 -
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (9) TaBV 33/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-04
Aktenzeichen: 11 (9) TaBV 33/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1004.11.9TABV33.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: -
Leitsätze
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf vom 04.10.2001 - 11 TaBV 23/01 -
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.06.2001 - 5 BV 8/01 - abgeändert:
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung der Einstellung des Arbeitnehmers S. in die Abteilung Verpackung Halle 6 wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers S. in die Abteilung Verpackung Halle 6 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
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