18 Sa 860/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-01, 18 Sa 860/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-01, 18 Sa 860/01
18 Sa 860/01Arbeitsgericht01.03.2002
Regest
Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 860/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-01
Aktenzeichen: 18 Sa 860/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0301.18SA860.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 1 Abs. 5 BeschFG
Leitsätze
Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.04.2001 2 Ca 541/01 abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 31.12.2000 fortbesteht.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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