9 (4) Sa 34/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-08, 9 (4) Sa 34/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-08, 9 (4) Sa 34/02
9 (4) Sa 34/02Arbeitsgericht08.03.2002
Regest
Leitsätze: 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (4) Sa 34/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-08
Aktenzeichen: 9 (4) Sa 34/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0308.9.4SA34.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 1 BeschFG, 14 Abs. 2 TzBfG
Leitsätze
Leitsätze:
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Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren.
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Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 2 Ca 4016/01 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
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Die Revision wird zugelassen.
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