Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-07, 16 Sa 1224/01

16 Sa 1224/01Arbeitsgericht07.05.2002

Regest

Eine Nachdiplomierung nach § 29 Dipl.PrüfO 1997 für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln führt nicht automatisch zu einer tariflichen Höhergruppierung und vergütungsrechtlichen Gleichstellung der Absolventen nach alter Prüfungsordnung mit denen nach neuer Prüfungsordnung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1224/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-07

Aktenzeichen: 16 Sa 1224/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0507.16SA1224.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: Eingruppierungs-Erlass KM NRW v. 20.11.1981 (GABl. NW. S. 7); § 29 Dipl.PrüfO 1997

Leitsätze

Eine Nachdiplomierung nach § 29 Dipl.PrüfO 1997 für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln führt nicht automatisch zu einer tariflichen Höhergruppierung und vergütungsrechtlichen Gleichstellung der Absolventen nach alter Prüfungsordnung mit denen nach neuer Prüfungsordnung.

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.03.2002 5 Ca 5659/00 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  2. Streitwert: unverändert: (45.000,00 DM = 23.008,13 €).

  3. Die Revision wird zugelassen.

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