Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-16, 7 Ta 205/02

7 Ta 205/02Arbeitsgericht16.05.2002

Regest

Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 205/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-16

Aktenzeichen: 7 Ta 205/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0516.7TA205.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 23; 122 BRAGO

Leitsätze

Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte E. W., J. S., G. B., H. M., L. B. und M. S. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.04.2002 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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