7 Ta 205/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-16, 7 Ta 205/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-16, 7 Ta 205/02
7 Ta 205/02Arbeitsgericht16.05.2002
Regest
Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 205/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-16
Aktenzeichen: 7 Ta 205/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0516.7TA205.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 23; 122 BRAGO
Leitsätze
Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte E. W., J. S., G. B., H. M., L. B. und M. S. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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