Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-05, 17 Sa 180/02

17 Sa 180/02Arbeitsgericht05.06.2002

Regest

Die Vergütung für Rufbereitschaft i.S. von § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist als variabler Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe von § 20 Ziff. 1.2 MTV Stahl einzubeziehen; mit der Verwendung des Begriffs "Vergütung" in § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist nichts anderes bezeichnet als mit dem Begriff des "Arbeitsverdienstes" in § 20 MTV Stahl (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 180/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-05

Aktenzeichen: 17 Sa 180/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0605.17SA180.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 1, 9 TVG, §§ 5, 20 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) vom 15.03.1989 i.d.F. vom 05.03.1997.

Leitsätze

Die Vergütung für Rufbereitschaft i.S. von § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist als variabler Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe von § 20 Ziff. 1.2 MTV Stahl einzubeziehen; mit der Verwendung des Begriffs "Vergütung" in § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist nichts anderes bezeichnet als mit dem Begriff des "Arbeitsverdienstes" in § 20 MTV Stahl (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2001 12 Ca 3244/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

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