Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-06, 7 Ta 227/02

7 Ta 227/02Arbeitsgericht06.06.2002

Regest

§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 227/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-06

Aktenzeichen: 7 Ta 227/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0606.7TA227.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 93 d ZPO

Leitsätze

§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2002 abgeändert und der Antrag der klagenden Stadt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 15,-- €

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