7 Ta 227/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-06, 7 Ta 227/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-06, 7 Ta 227/02
7 Ta 227/02Arbeitsgericht06.06.2002
Regest
§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 227/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-06
Aktenzeichen: 7 Ta 227/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0606.7TA227.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 93 d ZPO
Leitsätze
§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2002 abgeändert und der Antrag der klagenden Stadt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 15,--
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