6 Sa 487/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-18, 6 Sa 487/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-06-18, 6 Sa 487/02
6 Sa 487/02Arbeitsgericht18.06.2002
Regest
Die von dem Insolvenzverwalter noch vor dem anstehenden Berichtstermin in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beabsichtigte und betriebene Betriebsstillegung kann nicht als eine - den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung genügende - "endgültige Stillegungsentscheidung" angesehen werden, wenn nach den vorliegenden Wirtschaftsdaten des Unternehmens auch eine nach dem Insolvenzrecht vertretbare vorläufige Fortführungsentscheidung der Gläubigerversammlung in Betracht zu ziehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 487/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-18
Aktenzeichen: 6 Sa 487/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0618.6SA487.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 KSchG, § 157 InsO
Leitsätze
Die von dem Insolvenzverwalter noch vor dem anstehenden Berichtstermin in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beabsichtigte und betriebene Betriebsstillegung kann nicht als eine - den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung genügende - "endgültige Stillegungsentscheidung" angesehen werden, wenn nach den vorliegenden Wirtschaftsdaten des Unternehmens auch eine nach dem Insolvenzrecht vertretbare vorläufige Fortführungsentscheidung der Gläubigerversammlung in Betracht zu ziehen ist.
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 2656/01 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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