12 TaBV 22/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-03, 12 TaBV 22/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-03, 12 TaBV 22/02
12 TaBV 22/02Arbeitsgericht03.07.2002
Regest
Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 22/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-03
Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0703.12TABV22.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 50 BetrVG, § 98 ArbGG
Leitsätze
Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.04.2002 wird der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
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