Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-03, 12 TaBV 22/02

12 TaBV 22/02Arbeitsgericht03.07.2002

Regest

Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 22/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-03

Aktenzeichen: 12 TaBV 22/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0703.12TABV22.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 50 BetrVG, § 98 ArbGG

Leitsätze

Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.04.2002 wird der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.