15 Ta 291/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-17, 15 Ta 291/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-17, 15 Ta 291/02
15 Ta 291/02Arbeitsgericht17.07.2002
Regest
1. Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur die Frage des Verschuldens - nicht auch die der Verspätung ( entgegen BAG v. 28.04.1983- 2 AZR 436/81 - und BAG v.05.04.1984 - 2 AZR 67/83 ). 2. Nach der ZPO- Novelle vom 27.07.2001 ist nunmehr aufgrund der auch auf das Verfahren nach § 5 KSchG anwendbaren §§ 78 S. 2, 72 Abs, 2 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statthaft.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 291/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-17
Aktenzeichen: 15 Ta 291/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0717.15TA291.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 KSchG; §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
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Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur die Frage des Verschuldens - nicht auch die der Verspätung ( entgegen BAG v. 28.04.1983- 2 AZR 436/81 - und BAG v.05.04.1984 - 2 AZR 67/83 ).
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Nach der ZPO- Novelle vom 27.07.2001 ist nunmehr aufgrund der auch auf das Verfahren nach § 5 KSchG anwendbaren §§ 78 S. 2, 72 Abs, 2 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statthaft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.04.2002 1 Ca 687/02 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 7.800,-- .
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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