Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-07-30, 15 Ta 282/02

15 Ta 282/02Arbeitsgericht30.07.2002

Regest

1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde. 2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 282/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-30

Aktenzeichen: 15 Ta 282/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0730.15TA282.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 5 Abs. 1 KSchG; § 85 Abs. 2 ZPO §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

  1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde.

  2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen.

  3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird

der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen

vom 16.05.2002 1 Ca 761/02 abgeändert.

Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der

Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 14.100,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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