5 Sa 649/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-19, 5 Sa 649/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-19, 5 Sa 649/02
5 Sa 649/02Arbeitsgericht19.09.2002
Regest
1) Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer. 2) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch Art. 4 GG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 649/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-19
Aktenzeichen: 5 Sa 649/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0919.5SA649.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a ATG Art. 3, 4 GG
Leitsätze
-
Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer.
-
Eine derartige Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch Art. 4 GG.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Düsseldorf vom 25.01.2002 - 13 Ca 6599/01 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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