Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-19, 5 Sa 649/02

5 Sa 649/02Arbeitsgericht19.09.2002

Regest

1) Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer. 2) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch Art. 4 GG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 649/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-19

Aktenzeichen: 5 Sa 649/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0919.5SA649.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a ATG Art. 3, 4 GG

Leitsätze

  1. Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer.

  2. Eine derartige Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch Art. 4 GG.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-

richts Düsseldorf vom 25.01.2002 - 13 Ca 6599/01 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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