Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-23, 12 Sa 1028/02

12 Sa 1028/02Arbeitsgericht23.10.2002

Regest

Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Düsseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 259).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1028/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-23

Aktenzeichen: 12 Sa 1028/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1023.12SA1028.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 14 TzBfG, § 1 BeschFG 1996

Leitsätze

Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Düsseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 259).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.06.2002 wird

kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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