12 Sa 1028/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-23, 12 Sa 1028/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-23, 12 Sa 1028/02
12 Sa 1028/02Arbeitsgericht23.10.2002
Regest
Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Düsseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 259).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1028/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-23
Aktenzeichen: 12 Sa 1028/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1023.12SA1028.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 14 TzBfG, § 1 BeschFG 1996
Leitsätze
Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Düsseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 259).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.06.2002 wird
kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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