Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-10-31, 5 TaBV 42/02

5 TaBV 42/02Arbeitsgericht31.10.2002

Regest

1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist. 2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 42/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-31

Aktenzeichen: 5 TaBV 42/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1031.5TABV42.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 5, 7, 9, 18, 19 BetrVG, 2, 3 ATZG

Leitsätze

  1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.

  2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.07.2002

  • 4 BV 37/02 - wird zurückgewiesen.
  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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