Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-11, 2 Ta 332/02

2 Ta 332/02Arbeitsgericht11.11.2002

Regest

1. Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten. 2. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 332/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-11

Aktenzeichen: 2 Ta 332/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1111.2TA332.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten.

  2. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31.05.2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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