2 Ta 332/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-11, 2 Ta 332/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-11, 2 Ta 332/02
2 Ta 332/02Arbeitsgericht11.11.2002
Regest
1. Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten. 2. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 332/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-11
Aktenzeichen: 2 Ta 332/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1111.2TA332.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
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Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten.
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Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31.05.2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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