5 (10) TaBV 46/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-21, 5 (10) TaBV 46/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-21, 5 (10) TaBV 46/02
5 (10) TaBV 46/02Arbeitsgericht21.11.2002
Regest
Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (10) TaBV 46/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-21
Aktenzeichen: 5 (10) TaBV 46/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1121.5.10TABV46.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.
Tenor
- Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 - 4 BV
8/02 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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