Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-27, 9 Sa 931/02

9 Sa 931/02Arbeitsgericht27.11.2002

Regest

1. Die Berechnung des Wertes der aufgrund des BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind. 2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 931/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-27

Aktenzeichen: 9 Sa 931/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1127.9SA931.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 2 BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Berechnung des Wertes der aufgrund des BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind.

  2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 - 5 Ca 6181/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

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