15 Sa 1119/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 15 Sa 1119/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 15 Sa 1119/02
15 Sa 1119/02Arbeitsgericht23.01.2003
Regest
1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich. 2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten ( bei der BFS ) anschließen müsste.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1119/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-23
Aktenzeichen: 15 Sa 1119/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.15SA1119.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 17 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Leitsätze
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Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich.
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Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten ( bei der BFS ) anschließen müsste.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2002 - Az.: 13 Ca 5188/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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