12 Sa 1345/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-02-12, 12 Sa 1345/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-02-12, 12 Sa 1345/02
12 Sa 1345/02Arbeitsgericht12.02.2003
Regest
Orientierungssätze: 1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung. 2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen. 3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute. 4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1345/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-12
Aktenzeichen: 12 Sa 1345/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0212.12SA1345.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 254, § 426, § 823 BGB, § 7, § 18 StVG, § 3 PflVG, § 142 StGB, § 17 a GVG, § 65 ArbGG, § 3, § 7, § 10 AKB
Leitsätze
Orientierungssätze:
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Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.
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Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.
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Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.08.2002 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.390,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des Amtsgerichts Leverkusen entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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