Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-19, 12 (11) Sa 40/03

12 (11) Sa 40/03Arbeitsgericht19.03.2003

Regest

1. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG). 2. Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (11) Sa 40/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-19

Aktenzeichen: 12 (11) Sa 40/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0319.12.11SA40.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: SR 2 a BAT-KF

Leitsätze

  1. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG).

  2. Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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