16 (18) Ta 106/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-17, 16 (18) Ta 106/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-17, 16 (18) Ta 106/02
16 (18) Ta 106/02Arbeitsgericht17.07.2003
Regest
Ein Vergleich, der die Beklagte verpflichtet, "sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen ...", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (18) Ta 106/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-17
Aktenzeichen: 16 (18) Ta 106/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0717.16.18TA106.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 794 Abs. 1 Nr. 1, 888 ZPO
Leitsätze
Ein Vergleich, der die Beklagte verpflichtet, "sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen ...", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.12.2001 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 30.11.2001 2 Ca 1004/01 -, dem Gläubiger zugestellt am 12.12.2001, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt gesondert.
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