16 Ta 269/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-17, 16 Ta 269/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-17, 16 Ta 269/03
16 Ta 269/03Arbeitsgericht17.07.2003
Regest
Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 269/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-17
Aktenzeichen: 16 Ta 269/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0717.16TA269.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 103, 104 ZPO; §§ 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO
Leitsätze
Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.05.2003 wird der Kostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.05.2003 5 Ca 2975/02 -, zugestellt am 07.05.2003 abgeändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
-
Beschwerdewert: 498,22 .
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.