12 Sa 260/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-23, 12 Sa 260/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-23, 12 Sa 260/03
12 Sa 260/03Arbeitsgericht23.07.2003
Regest
Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 260/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-23
Aktenzeichen: 12 Sa 260/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0723.12SA260.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 133, § 157 BGB, § 254 ZPO
Leitsätze
Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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