Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-23, 12 Sa 260/03

12 Sa 260/03Arbeitsgericht23.07.2003

Regest

Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 260/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-23

Aktenzeichen: 12 Sa 260/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0723.12SA260.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 133, § 157 BGB, § 254 ZPO

Leitsätze

Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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