14 Sa 657/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-25, 14 Sa 657/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-25, 14 Sa 657/03
14 Sa 657/03Arbeitsgericht25.07.2003
Regest
1. Der Verdacht einer fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers rechtfertigt auch dann keine Verdachtskündigung, wenn es um grobe Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich geht (hier: Montage von Rädern an einem Kraftfahrzeug). 2. Bei Schlechtleistungen oder unzureichender Arbeitsleistung kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1969, EzA Nr. 11 zu § 123 GewO; BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73). Der Arbeitgeber hat durch eine geeignete Organisation sicherzustellen, dass Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich rechtzeitig erkannt und alsdann auch beseitigt werden. 3. Eine ordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung ist in der Regel erst nach Ausspruch einer (vergeblichen) Abmahnung sozial gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen größeren Schaden verursacht (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 657/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: 14 Sa 657/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0725.14SA657.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 KSchG
Leitsätze
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Der Verdacht einer fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers rechtfertigt auch dann keine Verdachtskündigung, wenn es um grobe Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich geht (hier: Montage von Rädern an einem Kraftfahrzeug).
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Bei Schlechtleistungen oder unzureichender Arbeitsleistung kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1969, EzA Nr. 11 zu § 123 GewO; BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73). Der Arbeitgeber hat durch eine geeignete Organisation sicherzustellen, dass Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich rechtzeitig erkannt und alsdann auch beseitigt werden.
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Eine ordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung ist in der Regel erst nach Ausspruch einer (vergeblichen) Abmahnung sozial gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen größeren Schaden verursacht (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D. vom 14.02.2003 13 Ca 7487/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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