Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-09, 15 Ta 395/03

15 Ta 395/03Arbeitsgericht09.09.2003

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen Verhaltensweisen oder Äußerungen des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage abgeben können, von deren rechtzeitiger Erhebung der Arbeitnehmer willentlich abgesehen hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 395/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-09

Aktenzeichen: 15 Ta 395/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0909.15TA395.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 5 KSchG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen Verhaltensweisen oder Äußerungen des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage abgeben können, von deren rechtzeitiger Erhebung der Arbeitnehmer willentlich abgesehen hatte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.07.2003 - 2 Ca 563/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 7.500,-- €.

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