15 Ta 395/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-09, 15 Ta 395/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-09, 15 Ta 395/03
15 Ta 395/03Arbeitsgericht09.09.2003
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen Verhaltensweisen oder Äußerungen des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage abgeben können, von deren rechtzeitiger Erhebung der Arbeitnehmer willentlich abgesehen hatte.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 395/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-09
Aktenzeichen: 15 Ta 395/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0909.15TA395.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 5 KSchG
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen Verhaltensweisen oder Äußerungen des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage abgeben können, von deren rechtzeitiger Erhebung der Arbeitnehmer willentlich abgesehen hatte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.07.2003 - 2 Ca 563/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 7.500,-- .
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