11 Sa 667/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 Sa 667/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 Sa 667/03
11 Sa 667/03Arbeitsgericht11.09.2003
Regest
Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 667/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-11
Aktenzeichen: 11 Sa 667/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0911.11SA667.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 623 1. Halbs.
Leitsätze
Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.04.2003 - 1 Ca 3641/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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