Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-11, 11 Sa 667/03

11 Sa 667/03Arbeitsgericht11.09.2003

Regest

Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 667/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-11

Aktenzeichen: 11 Sa 667/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0911.11SA667.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 623 1. Halbs.

Leitsätze

Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.04.2003 - 1 Ca 3641/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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