Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-09-18, 15 Sa 103/03

15 Sa 103/03Arbeitsgericht18.09.2003

Regest

Für den Sachgrund der Erprobung als Befristungsgrund ist die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 14 Abs. 4 TzBfG selbst dann nicht erforderlich, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 - entgegen BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 192/89 -) davon ausgeht, dass es für den Fall eines befristeten Probearbeitsverhältnisses einer Einigung der Parteien über den Sachgrund der Erprobung bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 103/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-18

Aktenzeichen: 15 Sa 103/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0918.15SA103.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 14 ABs. 4 TzBfG

Leitsätze

Für den Sachgrund der Erprobung als Befristungsgrund ist die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 14 Abs. 4 TzBfG selbst dann nicht erforderlich, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 - entgegen BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 192/89 -) davon ausgeht, dass es für den Fall eines befristeten Probearbeitsverhältnisses einer Einigung der Parteien über den Sachgrund der Erprobung bedarf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.12.2002 - 3 Ca 185/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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