Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-02, 11 (6) Sa 937/03

11 (6) Sa 937/03Arbeitsgericht02.10.2003

Regest

1. Richtet sich das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), können die Parteien einen Kündigungsschutzprozess wegen einer außerordentlichen Verdachtskündigung wirksam durch einen Vergleich erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe, als sie nach beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung käme, vorsieht. 2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch entfällt seine Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB (seit 01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat später als ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) die Vergütung nach der Vergütungsgruppe (wieder) verlangen, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt (§ 22 BAT).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (6) Sa 937/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-02

Aktenzeichen: 11 (6) Sa 937/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1002.11.6SA937.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 242 BGB Geschäftsgrundlage, 779 abs. 1; BAT § 22; TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag

Leitsätze

  1. Richtet sich das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), können die Parteien einen Kündigungsschutzprozess wegen einer außerordentlichen Verdachtskündigung wirksam durch einen Vergleich erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe, als sie nach beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung käme, vorsieht.

  2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch entfällt seine Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB (seit 01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat später als ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) die Vergütung nach der Vergütungsgruppe (wieder) verlangen, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt (§ 22 BAT).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.03.2003 - 3 Ca 10065/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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