12 Sa 1202/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-22, 12 Sa 1202/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-22, 12 Sa 1202/03
12 Sa 1202/03Arbeitsgericht22.10.2003
Regest
1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase. 2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung. 3. Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet. 4. Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1202/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-22
Aktenzeichen: 12 Sa 1202/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1022.12SA1202.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 613 a BGB, § 55 InsO, §§ 3 ff. ATG
Leitsätze
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§ 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase.
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Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung.
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Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet.
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Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen. vom 23.07.2003 wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 16.037,70 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 10.857,51 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,
an den Kläger 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,
an den Kläger 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
an den Kläger 968,77 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
an den Kläger 2.291,10 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 1.695,08 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
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