Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-18, 13 Sa 1280/03

13 Sa 1280/03Arbeitsgericht18.12.2003

Regest

Das im Rahmen einer "Insichbeurlaubung" nach dem PostPersRG mit dem beurlaubten Beamten geschlossene Arbeitsverhältnis endet auch ohne ausdrückliche Befristung mit der Beendigung der Beurlaubung nach der der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstpflichten als aktiver Beamter wieder auszuführen. Ein aktives Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse hat der Gesetzgeber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 3 BBG nicht gewollt. Bestätigung vom Arbeitsgericht Krefeld 5 Ca 1599/03, Urteil vom 25.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1280/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: 13 Sa 1280/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1218.13SA1280.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: Art. 143 b Abs. 3 GG, §§ 4 Abs. 3 PostPersRG, 13 SonderUrlVO

Leitsätze

Das im Rahmen einer "Insichbeurlaubung" nach dem PostPersRG mit dem beurlaubten Beamten geschlossene Arbeitsverhältnis endet auch ohne ausdrückliche Befristung mit der Beendigung der Beurlaubung nach der der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstpflichten als aktiver Beamter wieder auszuführen. Ein aktives Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse hat der Gesetzgeber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 3 BBG nicht gewollt. Bestätigung vom Arbeitsgericht Krefeld 5 Ca 1599/03, Urteil vom 25.08.2003

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.08.2003 5 Ca 1599/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

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