Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-30, 16 Ta 667/03

16 Ta 667/03Arbeitsgericht30.12.2003

Regest

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 667/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-30

Aktenzeichen: 16 Ta 667/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1230.16TA667.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 32 Abs. 2 BRAGO

Leitsätze

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.08.2003 wird der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 05.08.2003 2 Ca 4706/02 -, zugestellt am 22.08.2003, abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung einer restlichen Vergütung (531,91 Euro nebst Zinsen) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Beschwerdewert: 531,91 Euro.

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