Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-07, 12 TaBV 69/03

12 TaBV 69/03Arbeitsgericht07.01.2004

Regest

1. Zur Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 ArbGG) zu Lasten des Betriebsratsmitgliedes im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. 2. Zur Pfandkehr als Kündigungsgrund, zur Unpfändbarkeit gebrauchter Küchenmöbel und einer gebrauchten Waschmaschine und zur Interessenabwägung bei Eigentums-, Vermögens- und ähnlichen Delikten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 69/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-07

Aktenzeichen: 12 TaBV 69/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0107.12TABV69.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 103 BetrVG, § 626 BGB, § 562 BGB, § 289 StGB, § 811, § 812 ZPO, § 83 ArbGG

Leitsätze

  1. Zur Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 ArbGG) zu Lasten des Betriebsratsmitgliedes im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG.

  2. Zur Pfandkehr als Kündigungsgrund, zur Unpfändbarkeit gebrauchter Küchenmöbel und einer gebrauchten Waschmaschine und zur Interessenabwägung bei Eigentums-, Vermögens- und ähnlichen Delikten.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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