Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-02, 12 Sa 361/04

12 Sa 361/04Arbeitsgericht02.06.2004

Regest

1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt. 2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 361/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-02

Aktenzeichen: 12 Sa 361/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0602.12SA361.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns - Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen

Leitsätze

  1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt.

  2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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