5 TaBV 74/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-24, 5 TaBV 74/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-24, 5 TaBV 74/03
5 TaBV 74/03Arbeitsgericht24.06.2004
Regest
1) Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. 2) Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. 3) Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 74/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 5 TaBV 74/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0624.5TABV74.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 19, 25, 38 BetrVG
Leitsätze
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Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.
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Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar.
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Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.
Tenor
- Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2003 - 2 BV 2/03 -
teilweise abgeändert:
Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller
zugelassen.
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