17 Ta 390/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-02, 17 Ta 390/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-02, 17 Ta 390/04
17 Ta 390/04Arbeitsgericht02.07.2004
Regest
1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen. 2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 390/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-02
Aktenzeichen: 17 Ta 390/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0702.17TA390.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 10 BRAGO a. F.; §§ 99, 101 BetrVG
Leitsätze
-
Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.
-
Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u.a. gegen den
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.05.2004
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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