15 Sa 623/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-29, 15 Sa 623/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-29, 15 Sa 623/04
15 Sa 623/04Arbeitsgericht29.07.2004
Regest
1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen. 2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 623/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-29
Aktenzeichen: 15 Sa 623/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0729.15SA623.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 102 BetrVG; § 72 a LPVG NW
Leitsätze
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Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.
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Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.02.2004 8 Ca 4318/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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