Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-29, 15 Sa 623/04

15 Sa 623/04Arbeitsgericht29.07.2004

Regest

1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen. 2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 623/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-29

Aktenzeichen: 15 Sa 623/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0729.15SA623.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 102 BetrVG; § 72 a LPVG NW

Leitsätze

  1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.

  2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.02.2004 8 Ca 4318/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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