15 TaBV 34/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-08-05, 15 TaBV 34/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-08-05, 15 TaBV 34/04
15 TaBV 34/04Arbeitsgericht05.08.2004
Regest
Der Betriebsrat kann jederzeit beschließen, die freizustellenden Betriebsratsmitglieder insgesamt neu zu wählen. Einer Dreiviertelmehrheit, wie im Falle der Abberufung einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 S. 8 i. V. m. § 27 Abs. 5.5 BetrVG, bedarf es dafür nicht. Auch ist es nicht erforderlich, dass vor der Neuwahl zunächst eine (Kollektiv-) Abberufung sämtlicher bislang freigestellter Betriebsratsmitglieder erfolgt (im Anschluss an BAG vom 29. April 1992 - 7 ABR 74/91 - entgegen BAG vom 13. November 1991 - 7 ABR 18/91).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 34/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-05
Aktenzeichen: 15 TaBV 34/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0805.15TABV34.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 38 Abs. 2 S. 8, 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG
Leitsätze
Der Betriebsrat kann jederzeit beschließen, die freizustellenden Betriebsratsmitglieder insgesamt neu zu wählen. Einer Dreiviertelmehrheit, wie im Falle der Abberufung einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 S. 8 i. V. m. § 27 Abs. 5.5 BetrVG, bedarf es dafür nicht. Auch ist es nicht erforderlich, dass vor der Neuwahl zunächst eine (Kollektiv-) Abberufung sämtlicher bislang freigestellter Betriebsratsmitglieder erfolgt (im Anschluss an BAG vom 29. April 1992 - 7 ABR 74/91 - entgegen BAG vom 13. November 1991 - 7 ABR 18/91).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2004 - 5 BV 76/03 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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