8 (6) Sa 1152/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-21, 8 (6) Sa 1152/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-21, 8 (6) Sa 1152/04
8 (6) Sa 1152/04Arbeitsgericht21.09.2004
Regest
Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (6) Sa 1152/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-21
Aktenzeichen: 8 (6) Sa 1152/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0921.8.6SA1152.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB
Leitsätze
Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.04./02.06.2004 abgeändert.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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