Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-29, 12 Sa 1323/04

12 Sa 1323/04Arbeitsgericht29.09.2004

Regest

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1323/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-29

Aktenzeichen: 12 Sa 1323/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0929.12SA1323.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 2, 37 b, 140 SGB III, 241, 280 BGB

Leitsätze

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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