Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-02, 17 Ta 625/04

17 Ta 625/04Arbeitsgericht02.11.2004

Regest

1. Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 I S. 1 BetrVG wird regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert bewertet (8.000,00 Euro). 2. Die Lohnkosten sind nicht als Maßstab anzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 625/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-02

Aktenzeichen: 17 Ta 625/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1102.17TA625.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 23 III S. 2 RVG; §§ 43, 44 BetrVG

Leitsätze

  1. Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 I S. 1 BetrVG wird regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert bewertet (8.000,00 Euro).

  2. Die Lohnkosten sind nicht als Maßstab anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts I. gegen den Be-

schluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2004 wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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