17 Ta 625/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-02, 17 Ta 625/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-02, 17 Ta 625/04
17 Ta 625/04Arbeitsgericht02.11.2004
Regest
1. Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 I S. 1 BetrVG wird regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert bewertet (8.000,00 Euro). 2. Die Lohnkosten sind nicht als Maßstab anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 625/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-02
Aktenzeichen: 17 Ta 625/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1102.17TA625.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 23 III S. 2 RVG; §§ 43, 44 BetrVG
Leitsätze
-
Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 I S. 1 BetrVG wird regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert bewertet (8.000,00 Euro).
-
Die Lohnkosten sind nicht als Maßstab anzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts I. gegen den Be-
schluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2004 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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