Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-07, 6 Sa 930/04

6 Sa 930/04Arbeitsgericht07.12.2004

Regest

1. Eine Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung kann durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage bei einer planwidrigen Überversorgung gestört ist. 2. Zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Gründen bei einer Anpassung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 930/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-07

Aktenzeichen: 6 Sa 930/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1207.6SA930.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 256 I ZPO; § 4 III TVG; § 2 I BetrAVG

Leitsätze

  1. Eine Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung kann durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage bei einer planwidrigen Überversorgung gestört ist.

  2. Zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Gründen bei einer Anpassung.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.03.2004 - 2 Ca 473/03 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers gemäß § 2 BV 1/99 auf den 04.01.1999 zu berechnen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.

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